christa hartmanndas erfuhren die zahlreichen Besucher der Veranstaltung mit Frau Hartmann vom Betreuungsverein Caritasverband Darmstadt e.V. am 24. März.
Wer Vorsorge für den Fall treffen möchte, dass er/sie nicht mehr in der Lage ist, Dinge für sich zu regeln, Entscheidungen zu treffen, sich in wichtigen persönlichen Angelegenheiten zu äußern, tut gut daran, eine Vorsorgevollmacht zu erteilen.

Selbst nahe Verwandte wie Ehegatten und Kinder können im Ernstfall nur mit Vollmacht für die betroffene Person handeln. Ist keine solche vorhanden, setzt das Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer ein – und das muss nicht zwangsläufig die Person sein, die man selbst ausgewählt hätte.

Eine Vorsorgevollmacht kann man nur ausstellen, solange man voll geschäftsfähig ist. Sie richtet sich an die Person, die als Bevollmächtigte ausgewählt wird. Es sollte – so Frau Hartmann – eine Person sein, der man absolut vertraut, da sie umfangreiche Rechte erhält: Sie trifft Entscheidungen in Vermögensangelegenheiten, Gesundheitsangelegenheiten, Aufenthalt und Wohnungsangelegenheiten, Behördenangelegenheiten sowie Post- und Fernmeldeverkehr.

Je genauer der Vollmachtgeber seine Vorstellungen beschreibt, desto einfacher ist es für den Vollmachtnehmer, sie auszuführen und ggf. durchzusetzen. Die Entscheidungen über (lebens-)gefährliche Operationen oder lebensverlängernde Maßnahmen bedarf z.B. der Zustimmung des Betreuungsgerichts und muss benannt sein, damit die Vollmacht gilt. Auch die Entscheidung über freiheitsentziehende Maßnahmen bedarf der Zustimmung des Gerichts.

Das Original der Vorsorgevollmacht sollte - so Frau Hartmann - vom Vollmachtgeber an einem sicheren Ort aufbewahrt werden, wo sie vom Vollmachtnehmer gefunden werden kann. Sie kann jederzeit geändert werden. Sinnvoll für den Notfall ist ein Hinweiskärtchen, das z.B. zusammen mit dem Personalausweis aufbewahrt wird.

In der Betreuungsverfügung geht es nicht um die soziale Betreuung, sondern - wie bei der Vorsorgevollmacht -  die Regelung der alltäglichen Geschäfte. Man kann sie auch dann noch ausstellen wenn man nicht mehr voll geschäftsfähig ist. Sie richtet sich an das Betreuungsgericht und den rechtlichen Betreuer. Falls keine Vertrauensperson genannt wird, setzt das Gericht einen rechtlichen Betreuer ein. Auch hier ist es gut, wenn möglichst genaue Vorstellungen formuliert werden, damit der Betreuer sich danach richten kann. Die Betreuung unterliegt - anders als bei der Vorsorgevollmacht - der Kontrolle des Betreuungsgerichts.

Adressaten der Patientenverfügung sind Ärzte, der Bevollmächtigte oder der Betreuer.
Hier geht es um Regelungen für den Sterbeprozess, das Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Erkrankung oder den Zustand des Wachkomas nach Hirnschädigung. Welche lebenserhaltenden Maßnahmen z.B. sollen durchgeführt werden, welche nicht?

Eine  Patientenverfügung muss in Schriftform vorliegen. Eine solche „Selbstbestimmung über die gute Zeit hinaus" kann Ärzten und Vertrauenspersonen dabei helfen, in schwierigen Situationen Entscheidungen zu treffen. Zu Bedenken sei, so Frau Hartmann, dass sich die Wünsche und Einstellungen ändern können. Auch könne mangelndes Wissen zu Fehlbeschreibungen führen. Zu überprüfen sei auch, ob der Wunsch zu sterben auf falscher Behandlung oder mangelhafter Pflege beruhe. Eine Beratung, z.B. durch den Hausarzt, sei vor dem Verfassen einer Patientenverfügung sinnvoll. 

Wegen des großen Interesses am Thema ist eine weitere Veranstaltung mit Frau Hartmann für das kommende Halbjahr geplant.


Frau Hartmann ist für weitere Informationen beim Caritasverband, Wilhelm-Glässing-Str. 15-17, Telefon: 06151 - 5002817, zu erreichen


Materialien zu den Themen Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung finden Sie > hier.

Margret Wendling