Der als Berater in Finanz- und Wirtschaftsfragen Aka-bekannte Kursleiter Henning Grothkop bietet neuerdings auch Einzelveranstaltungen zum Thema Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung an. Für diesen Themenbereich nimmt er die fachliche Unterstützung seines professionellen Kollegen Matthias Rich aus Mannheim in Anspruch.

Zunächst verdeutlichte Rich die weit verbreitete Aufschiebebereitschaft, wenn es darum geht in diesem Bereich für sich selbst aktiv zu werden. Welche verheerenden Folgen dies haben kann wurde in einem Kurzfilm veranschaulicht. Unfälle und plötzliche Erkrankungen wie Schlaganfall oder Herzinfarkt sind solange Tabuthemen bis ein derartiger Schicksalsschlag eintritt. Die Arglosigkeit beruht weitgehend auf Unkenntnis bei Millionen Menschen.

Laut Matthias Rich sind 47% der zu Betreuenden Ältere. Wer ist berechtigt, die (zeitweise) eingeschränkte Person zu vertreten? Die größte Überraschung bei dieser Frage besteht darin, dass der Ehepartner nicht automatisch als Betreuer in Frage kommt, sondern eine Bevollmächtigung vorliegen muss. Es greift ein Fürsorgerecht des Staates, wenn keine Vorsorgevollmacht (in welcher Form auch immer) vorliegt. Das bedeutet, dass ein Gericht einen fremden Betreuer bestimmt, wenn jemand der Betreuung unterliegt. Bei dieser Regelung können leicht sperrige Situationen entstehen: beim Aufstellen eines Vermögensverzeichnisses, dem Zugriff auf Bankkonten oder Klärung von eingehenden Geldbeträgen oder vorhandenem Guthaben. Deshalb betonte der Referent, den fremden Betreuer durch eine Vollmacht möglichst aus dem Betreuungsfall auszuschließen.

Seit 2009 ist die Patientenverfügung rechtlich bindend und sollte alle 2 Jahre aktualisiert werden. Neue medizinische Erkenntnisse und die sich verändernde familiäre Situation lassen diese zeitliche Empfehlung sinnvoll erscheinen.

Rechtskonforme Vollmachten können nicht nur bei Notaren und Rechtsanwälten erstellt werden. Wie die Bundesnotarkammer den Ratsuchenden unterstützt, welche Einzelheiten z. B. beim Testament, Heimaufenthalt, lebensverlängernde Maßnahmen, Sterbeort, Befristung von Vollmachten, Sorgerechtsverfügungen usw. können und sollen mit Hilfe eines soliden Beraters geklärt werden, bevor der Notfall eintritt.

Walter Schwebel