Immer wieder zeigt sich ein großes Interesse der Akamitglieder an diesem Thema, so auch diesmal im gut besuchten Vortragssaal. Der Referent Henning Grothkop erarbeitet mit den Teilnehmer/innen Fragen zu Patientenverfügung, Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht. Es geht um Vorsorge für den Fall, dass man nicht mehr in der Lage ist, Dinge für sich zu regeln, Entscheidungen zu treffen, sich in wichtigen persönlichen Angelegenheiten zu äußern.

Im intensiven Austausch findet die Auseinandersetzung mit diesen Themen statt. Wer ist z.B. berechtigt, eine eingeschränkte Person zu vertreten?

Henning Grothkop informiert, dass die Ehepartnerin/der Ehepartner oder Kinder nicht automatisch als Betreuer/in in Frage kommen, sondern eine Bevollmächtigung vorliegen muss. Ist keine solche vorhanden, setzt das Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer ein - und das muss nicht zwangsläufig die Person sein, die man selbst ausgewählt hätte oder der man vertraut. Es gilt das Fürsorgerecht des Staates. Wohl und Wünsche der Betreuten sollten dabei beachtet werden, aber das ist - nach Meinung der Anwesenden - leider nicht immer die Realität. Diese gerichtliche Anordnung einer Betreuung soll durch die Betreuungsverfügung vermieden werden. Es gibt auch die Möglichkeit eine Betreuerin/einen Betreuer für bestimmte Bereich zu bestimmen, z.B. Finanzen, Gesundheit oder Aufenthaltsrecht. In der Betreuungsverfügung geht es - wie bei der Vorsorgevollmacht auch - um die Regelung der alltäglichen Geschäfte. Die Betreuung unterliegt der Kontrolle des Betreuungsgerichts.

Eine Vorsorgevollmacht kann man nur ausstellen, solange man voll geschäftsfähig ist. Sie richtet sich an die Person des Vertrauens, die als Bevollmächtigte ausgewählt wird. Diese trifft Entscheidungen in Vermögensangelegenheiten, Gesundheitsangelegenheiten, Aufenthalts - und Wohnungsangelegenheiten. Sie vertritt den Vollmachtgeber bei Behörden, Dienststellen, Banken und Versicherungen. Die Vorsorgevollmacht sollte für jede/n ein Muss sein. Je genauer der Vollmachtgeber seine Vorstellungen beschreibt, desto einfacher ist es für den Vollmachtnehmer, sie auszuführen und durchzusetzen. Das Original der Vorsorgevollmacht sollte - so der Referent - beim Vollmachtnehmer aufgehoben werden. Sie kann jedoch jederzeit geändert werden. Gut ist es, eine Notfallkarte bei sich zu tragen, die bestätigt, dass Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung vorliegen.

Seit 2009 ist die Patientenverfügung rechtlich bindend, sie muss von den Ärzten umgesetzt werden, und sollte alle 12 bis 24 Monate aktualisiert werden. Es sind dabei sehr viele Aspekte zu beachten. Sie sollte ausführlich und klar formuliert sein, und natürlich eigenhändig unterschrieben. Sie legt fest, für welche Krankheitssituationen die/der Verfügende in bestimmte Behandlungen einwilligt - oder ablehnt. Jede ärztliche Behandlung bedarf der Einwilligung der Patientin/des Patienten. Schwierig wird es, wenn man krankheitsbedingt nicht mehr einwilligungsfähig und entscheidungsfähig ist. Welche lebenserhaltenden Maßnahmen z.B. sollen durchgeführt werden, welche nicht – nach einem Unfall, einem Schlaganfall oder lebensgefährlichen Verletzungen? Das sind Fragen, die auch jüngere Menschen betreffen können. Es gilt vorab sein Selbstbestimmungsrecht wahrzunehmen. Ärztliche Beratung, z.B. durch den Hausarzt, ist vor dem Verfassen einer Patientenverfügung sinnvoll. Keine Patientenverfügung? Dann werden Ärzte oder ein Bevollmächtigter eine Gesundheitsentscheidung treffen.

Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht können/sollten an das Zentrale Versorgungsregister der Bundesnotarkammer gemeldet werden. Eine wichtige Frage: Wer kann bei der Umsetzung helfen? Rechtskonforme Vollmachten können nicht nur bei Notaren und Rechtsanwälten erstellt werden. Es gibt auch soziale und kirchliche Einrichtungen und kommerzielle Dienstleister. Ebenso finden sich Vordrucke im Internet. Dabei sollten Fragen der Rechtssicherheit und Aktualität, aber auch Überlegungen zu Zeitaufwand, Kosten und Haftung bedacht werden.

Sigrid Geisen